Hinzu kommen die geltend gemachten effektiven Spesen für Kopien von CHF 496.00. Eine zusätzliche Kleinspesenpauschale von 3% rechtfertigt sich allerdings nicht. Eine solche kommt alternativ zu allfälligen effektiven Spesen zum Tragen, nicht kumulativ. Gerechtfertigt erscheint der Kammer neben den Kopierkosten noch ein pauschaler Zuschlag von CHF 100.00. Zusammen mit der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 631.50) ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 8'427.50. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___