Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 36 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und angesichts der oberinstanzlichen Mandatsübernahme angemessen. Das amtliche Honorar wird jedoch zum kantonalen Stundenansatz von CHF 200.00 berechnet und festgesetzt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Demnach resultiert ein Honorar von CHF 7'200.00. Hinzu kommen die geltend gemachten effektiven Spesen für Kopien von CHF 496.00.