Diese Kosten trägt der Kanton Bern. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und ebenfalls dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Erstinstanzlich war der Beschuldigte 1 nicht anwaltlich vertreten und machte auch sonst keine Entschädigung geltend. Oberinstanzlich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 durch den Kanton zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (pag.