403). Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und verlangte einen Freispruch von beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Durch sein Versterben kann er dieses Ziel nunmehr nicht mehr selber weiterverfolgen, so dass auch ein oberinstanzliches Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Es besteht somit ein Prozesshindernis und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 ist einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil gegen ihn wird hinfällig, d.h. der Beschuldigte gilt als unverurteilt, was vom Ergebnis her einem Freispruch gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO).