329 Abs. 4 StPO). Verfahrenshindernisse sind von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen. Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 4. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt damit in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mittels Beschlusses und mit Wirkungen nach Art.