Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (KEL- LER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-BEARBEITER], N 5 zu Art. 403). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).