6. Versterben des Beschuldigten 1 6.1 Prozessuale Folgen Der Beschuldigte 1 ist am .________ und somit während hängigem oberinstanzlichem Verfahren verstorben (pag. 19 414 [Auszug aus dem Todeseintrag vom 17. Januar 2025]). Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durchzuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf.