Beschuldigter 3: Bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 16'000.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.