Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Beschuldigten 2 und 3, soweit sie betreffend, vollumfänglich angefochten. Durch die Kammer zu überprüfen sind folglich der Schuldpunkt (Misswirtschaft; Ziff. VIII und Ziff. IX des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Strafpunkt (Beschuldigter 2: Bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 490.00, ausmachend total CHF 49'000.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre; Beschuldigter 3: Bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 16'000.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.