5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem Versterben des Beschuldigten 1 ist vorab die Einstellung des ihn betreffenden Strafverfahrens samt Kostenfolgen zu prüfen (vgl. Ziff. II hiernach). Sodann sind die beiden verbleibenden Berufungen materiell zu überprüfen und zwar wie folgt: Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Beschuldigten 2 und 3, soweit sie betreffend, vollumfänglich angefochten.