3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung des Beschuldigten 3 stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 den Beweisantrag, es seien die Dokumente «Standard zur Eingeschränkten Revision» inklusive Anhang H, 1. Ausgabe 2007, sowie der «Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision» inklusive Anhang H, Ausgabe 2015, zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erkennen (pag. 19 165 f.). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. September 2023 mit, das vom Beschuldigten 3 eingereichte Dokument könne zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt werden (pag.