SK 23 363 vom 12. September 2023 [pag. 19 271 ff.]). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. September 2023 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten. Weiter erklärte sie, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten (sic!) fristgerecht erfolgt seien (pag. 19 269). K.________ hielt mit Eingabe vom 25. September 2023 an der eigenständigen Berufung fest und verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Eintretensvoraussetzungen der eingereichten Berufungen Stellung zu nehmen (pag. 19 279 f.).