und K.________ der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt (Ziffn. III., IV., VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alle Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz zu einer bedingten Geldstrafe und zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten verurteilt (pag. 18 747 ff.).