3 Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil G.________ vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) freigesprochen wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen wurde er der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurden H.________, I.________, J.________ und K.________