131), womit die in Art. 23 Abs. 1 JVV festgehaltene Normalvollzugsgrenze von 6 Monaten seit langem überschritten wurde. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse am Strafvollzug gegenüber den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers, welchen im Strafvollzug vollumfänglich begegnet werden kann. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Beschwerdeführer zum Strafvollzug aufzubieten. Da der Antrittstermin in-