Die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt — wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde — vorliegend negativ ins Gewicht. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern attestierte dem Beschwerdeführer im Urteil vom 14. November 2019 zudem eine «enorme» kriminelle Energie (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 110). Hinzukommend ist der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Schuldspruch mittlerweile seit über 2 Jahren rechtskräftig (amtliche Akten BVD, pag. 131), womit die in Art. 23 Abs. 1 JVV festgehaltene Normalvollzugsgrenze von 6 Monaten seit langem überschritten wurde.