Angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts (gewerbsmässiger Betrug) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren besteht trotz Fehlens einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Leib und Leben seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser verhängten Strafe. Die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt — wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde — vorliegend negativ ins Gewicht.