Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen wie ausgeführt als hoch. Angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts (gewerbsmässiger Betrug) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren besteht trotz Fehlens einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Leib und Leben seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser verhängten Strafe.