spruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f). 23.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Wie dargelegt, ist aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und erheblich gefährden würde.