grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsan-