Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerade nicht entzogen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. August 2023, amtliche Akten SK 23 362, pag. 65). Die Vorinstanz hat sich nach Ansicht der Kammer ausreichend mit dem gestellten Beweisantrag auseinandergesetzt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar hervor, weshalb die Vorinstanz diesen abgewiesen hat (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SK 23 362 pag. 30). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt.