22.13 Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung vom 14. August 2023 verwiesen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 73). Aufgrund der Verfügung der BVD vom 13. April 2023 erübrigten sich diesbezügliche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerade nicht entzogen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. August 2023, amtliche Akten SK 23 362, pag.