Die Vorinstanz hat folglich den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie einzig gestützt auf die vorhandenen Arztberichte die Hafterstehungsfähigkeit angenommen hat. Die vorangegangenen Ausführungen finden auch auf das oberinstanzliche Verfahren Anwendung, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf erneute medizinische Begutachtung abzuweisen ist. 22.13 Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung vom 14. August 2023 verwiesen (amtliche Akten SK 23 362, pag.