18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen. Die Vorinstanz hat folglich den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie einzig gestützt auf die vorhandenen Arztberichte die Hafterstehungsfähigkeit angenommen hat.