liegenden Beweismittel entscheiden durfte, gestützt auf welche von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden konnte. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen.