Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein von sich aus eingereichter medizinischer Bericht lediglich als Parteigutachten gegolten hätte und er sich daher nicht dazu veranlasst sah, weitere Berichte einzureichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidbehörde auch einzig gestützt auf die von der gesuchstellenden Person eingereichten Arztberichte einen Entscheid fällen kann und diesen somit nicht von vornherein weniger Gewicht als einem behördlichen Gutachten zukommt. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen ist und die Vorinstanz aufgrund der ihr vor-