Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Einreichen von aktuelleren medizinischen Berichten im vorinstanzlichen wie auch im Verfahren vor Obergericht nicht zumutbar gewesen wäre. Der Kammer erschliesst sich zudem nicht, weshalb beispielsweise weder eine ärztliche Physiotherapieverordnung noch Nachweise über einzunehmende Medikamente vorliegen würden, wenn sich die Situation tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in nicht wesentlicher Weise gegenüber dem Zustand im Januar 2023 verändert hät-