rechtsgenügend nachgekommen sei, nicht gefolgt werden. Betreffend Sachverhaltsermittlung kommt dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Hinzukommend hätte es für den Beschwerdeführer den deutlich geringeren Aufwand bedeutet, weitere Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen als ein behördlich in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Einreichen von aktuelleren medizinischen Berichten im vorinstanzlichen wie auch im Verfahren vor Obergericht nicht zumutbar gewesen wäre.