Die Vorinstanz durfte gestützt auf die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte im Zeitpunkt ihres Entscheids vom 4. Juli 2023 somit davon ausgehen, dass sich die Beschwerden gegenüber der Beurteilung per Ende März 2023 verbessert hatten, insbesondere da der Beschwerdeführer keine dieser Annahme entgegensprechenden Beweismittel einreichte. Vor dem Hintergrund der theoretischen Ausführungen zur Mitwirkungspflicht (vgl. E. 22.3 und 22.4 hiervor) kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er durch den Bericht vom 29. März 2023 und dem gestellten Beweisantrag seiner Mitwirkungspflicht