9 f.). Den BVD und der Vorinstanz präsentierte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers somit mit einer zwar noch andauernden Rehabilitationsphase, aber auch mit deutlich positiven Prognosen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte im Zeitpunkt ihres Entscheids vom 4. Juli 2023 somit davon ausgehen, dass sich die Beschwerden gegenüber der Beurteilung per Ende März 2023 verbessert hatten, insbesondere da der Beschwerdeführer keine dieser Annahme entgegensprechenden Beweismittel einreichte.