Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (vgl. E. 22.4 hiervor). Wie zuvor ausgeführt, dauerte die Rehabilitationsphase Ende März 2023 noch immer an. Gestützt auf die ihr vorliegenden Arztberichte durfte die Vorinstanz jedoch davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen bzw. sich positiv entwickeln. So konnte insbesondere dem ärztlichen Bericht von Dr. med.