14 instanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. 22.12 Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat. Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (vgl. E. 22.4 hiervor).