Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Somit kann nebst den medizinischen Massnahmen auch den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug begegnet werden 22.11 Zusammenfassend führen weder der verzögerte Heilungsverlauf noch die benötigte Physiotherapie oder die körperlichen Einschränkungen zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers.