O., N 11 zu Art. 80 StGB). Die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 22.5 hiervor) müssten im Vollzugsalltag entsprechend berücksichtigt werden, indem er beispielsweise vollständig von der Arbeitspflicht entbunden werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.