Diese sind im Vollzugsalltag entsprechend zu berücksichtigen. So darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten des Gefangenen u.a. dann abgewichen werden, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB). In Frage kommt hierbei etwa eine ganze oder teilweise Entbindung des Gefangenen von der Arbeitspflicht (vgl. Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 4 Bst. b; KOL- LER, a.a.O., N 11 zu Art.