Weiter ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt aktuelle ärztliche Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Weiter sprechen auch die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein gegen den Vollzug der Freiheitsstrafe. Diese sind im Vollzugsalltag entsprechend zu berücksichtigen.