Die angesprochenen, notwendigen Eigenübungen kann der Beschwerdeführer ebenfalls im Strafvollzug ausüben. Andere medizinische Massnahmen bzw. Therapien, auf welche der Beschwerdeführer während seiner andauernden Rehabilitationsphase angewiesen wäre, gehen weder aus den Arztberichten hervor noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Weiter ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt aktuelle ärztliche Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind.