2019, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). 22.10 Aus den Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner körperlichen Leiden auf Physiotherapie und auf die Vornahme von Eigenübungen angewiesen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird der Besuch von Physiotherapie auch während des Strafvollzugs ermöglicht (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 30). Die angesprochenen, notwendigen Eigenübungen kann der Beschwerdeführer ebenfalls im Strafvollzug ausüben.