C.________, wonach ein Haftantritt erst nach erfolgter Rehabilitation medizinisch vertretbar sei, nichts zu ändern. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend und die ärztliche Beurteilung dient lediglich als Entscheidhilfe. Bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Rechtsfrage, welche letztlich von der zuständigen Entscheidbehörde zu beantworten ist (vgl. E. 22.2 hiervor). Zudem ist eine postoperative Nachsorge auch im Strafvollzug gewährleistet.