22.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die postoperative Rehabilitation sei noch immer nicht abgeschlossen und sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Bericht von Dr. med. C.________, in welchem eine Hafterstehungsunfähigkeit bejaht worden sei, nur unwesentlich verbessert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein verzögerter Heilungsverlauf dem Strafvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach ein Haftantritt erst nach erfolgter Rehabilitation medizinisch vertretbar sei, nichts zu ändern.