_ vom 23. Februar 2023 wird eine solche gar ausdrücklich verneint (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 293). Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 zutreffend festhielt, bemängelt selbst der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht bzw. vermag er auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert darzulegen, inwiefern der Strafvollzug sein Leben oder seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 22.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die postoperative Rehabilitation sei noch immer nicht abgeschlossen und sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Bericht von Dr. med.