Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Aus den Arztberichten der Zeitspanne Januar – März 2023 geht nicht hervor, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden würde. In der Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 23. Februar 2023 wird eine solche gar ausdrücklich verneint (vgl. amtliche Akten BVD, pag.