Auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wird im Nachfolgenden noch einzugehen sein. Die Vorinstanz anerkennt in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2023 die andauernden körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, hält aber im Weiteren fest, es sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bevorstehende Strafvollzug ernsthaft das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 30). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an.