Nach eigenen Angaben leidet er noch heute an den gleichen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen, wobei nur eine unwesentliche Verbesserung seit der Operation eingetreten sei. Ausser dem ärztlichen Bericht vom 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer keine diese Behauptung stützenden weiteren Beweismittel ein. Auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wird im Nachfolgenden noch einzugehen sein.