Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheitsbildern leidet (vgl. E. 22.5 hiervor). Hinsichtlich der behaupteten Hafterstehungsunfähigkeit stehen jedoch die körperlichen Einschränkungen und Beschwerden im Vordergrund, welche im Zusammenhang mit der am 14. November 2022 durchgeführten Rückenoperation stehen (u.a. eine eingeschränkte Mobilität, chronische Rückenschmerzen und die Befreiung von rückenbelastenden Tätigkeiten). Die weiter festgestellten Krankheiten (namentlich Diabetes mellitus Typ 2 und COPD) wurden