Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023, amtliche Akten SID, pag. 30). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist das Folgende festzuhalten: Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheitsbildern leidet (vgl. E. 22.5 hiervor).