Wie ausgeführt, kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage (vgl. E. 22.1 hiervor). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben und/oder die Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. 22.8 Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023, amtliche Akten SID, pag.