diese Massnahmen seien im Freiheitsentzug jedoch umsetzbar. Im Strafvollzug seien weder irreversible Schädigungen noch der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten. Diese medizinische Beurteilung gelte im Zusammenhang mit der durchgeführten Rückenoperation und der im Anschluss erfolgten Rehabilitation; es sei davon auszugehen, dass ab März [2023] ein Freiheitsentzug möglich sei.