Der Vollzug sei erst medizinisch vertretbar, wenn der Beschwerdeführer die Rehabilitation erfolgreich beendet habe. Er dürfe ausserdem auch nach erfolgter Rehabilitation keine schweren Lasten heben und müsse eine sitzende Tätigkeit ausüben und regelmässig Pausen/Lageänderungen einlegen können. Für die Erledigung seiner alltäglichen Dinge benötige er hingegen keine spezielle Unterstützung. Auch nach der vollständigen Rehabilitation werde die Fortführung der Physiotherapie und die Vornahme von Heimübungen empfohlen; diese Massnahmen seien im Freiheitsentzug jedoch umsetzbar.