_ vom 10. Januar 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 291) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seinem Alter entsprechend von der Rückenoperation vom 14. November 2022 erhole. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen und klare Prognosen seien schwierig. Der Beschwerdeführer dürfe aus medizinischen Gründen keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr ausführen, insbesondere keine Tätigkeiten, die mit längerem Sitzen oder Stehen sowie Heben oder Tragen von Gegenständen verbunden seien. Er sei im Alltag erheblich eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen (Aufstehen, Anziehen, Körperpflege etc.).